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••• Überzeugt: WÖHRL setzt auf Kassen-Lösung act'o-cash3

Version 3 der bewährten Kassen-Applikation für Fashion Retail

Werther, 09. April 2013 – Der Nürnberger Fashion Retailer WÖHRL wird die dritte Generation der Kassen-Lösung act'o-cash einsetzen. Damit ist WÖHRL bereits das zweite Unternehmen, dass seit der Vorstellung von act'o-cash3 auf der Leitmesse EuroCIS im Februar auf die „Fashion Retail-Kasse“ wechseln wird.

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••• act'o-cash Touch-Demo
Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen
der act'o-soft GmbH Informationssysteme, Werther (Westf.)

Beim Verkauf von Standard-Software sowie EDV-Hardware eisnchließlich Zubehör und Kleinteile durch die act'o-soft GmbH Informationssysteme (nachfolgend "actosoft" genannt) sowie alle in diesem Zusammenhang durch actosoft erbrachten Dienstleistungen gelten die nachfolgenden allgemeinen geschäftsbedingungen:



I. Allgemeines mehr...
1.
Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die actosoft mit dem Kunden über Lieferungen oder Leistungen schließt. Ältere Geschäftsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
2.
Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn actosoft diesen im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
3.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Kunden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Spätestens mit seiner mündlichen oder schriftlichen Bestellung oder aber mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung erkennt der Kunde diese Liefer- und Leistungsbedingungen unter Verzicht auf die Geltung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen an.
II. Angebot und Vertragsabschluss mehr...
1.
Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder in Textform erfolgenden Bestätigung der actosoft. Das gilt auch für Ergänzungen und Abänderungen.
2.
Jede Bestellung bedarf zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der actosoft. Das gilt auch für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.
3.
Der Kunde ist auch zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet, ohne dass es seiner vorherigen Zustimmung bedarf. Er ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist dann berechtigt, wenn er actosoft durch eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat, es sei denn, dass actosoft einen festen Termin schriftlich bestätigt hat.
4.
Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder der Leistung (z.B. Gewichte, Maße und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) geben nur Anhaltspunkte. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
5.
Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die auf Grund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
6.
Alle Produktbeschreibungen sowie die Produkte selbst werden regelmäßig angepasst oder weiterentwickelt, weshalb für die Aktualität und die inhaltliche Richtigkeit der einzelnen Werbe- und Verkaufsunterlagen keine Gewähr besteht. Verbindlich sind allein die in der schriftlichen Bestellungsbestätigung bzw. in der Rechnung genannten Produktmerkmale.
7.
Bestellungen oder Aufträge kann actosoft innerhalb von 10 Tagen annehmen.
8.
An abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln behält sich actosoft das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der actosoft Dritten nicht zugänglich machen oder bekannt geben, nutzen oder vervielfältigen. Er hat dieselben auf Verlangen vollständig und ohne Einbehaltung von Kopien an actosoft zurückzugeben.
III. Preise mehr...
1.
Soweit nicht anders vereinbart, ist actosoft an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage -- ab Angebotsdatum -- gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der actosoft genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2.
Bestehen keine angebots- oder kundenspezifischen Preisvereinbarungen, so werden erteilte Aufträge zu den am Tag der Auftragsbestätigung jeweils gültigen Listenpreisen ausgeführt.
3.
Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ohne Fracht und Verpackung.
IV. Zahlungsbedingungen mehr...
1.
Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Anderweitige Zahlungsziele müssen schriftlich vereinbart sein und ergeben sich aus der Rechnung selbst. Schecks werden nur zahlungshalber, Wechsel werden nicht angenommen.
2.
Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Einzahlers zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf die jeweils älteste Forderung des Kunden angerechnet.
3.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist actosoft berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
4.
Kommt der Kunde mit einer Zahlung aus dem Geschäft in Verzug und/ oder werden actosoft Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden einschränken, so ist actosoft berechtigt, alle Forderungen aus Geschäften sofort fällig zu stellen und sicherheitshalber die Herausgabe der von actosoft gelieferten Ware zu fordern. actosoft ist dann auch berechtigt, vor Lieferung neuer Ware Vorauszahlung oder Sicherstellung des Rechnungsbetrags zu verlangen oder von nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten.
5.
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.
Bestehende Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen die Fälligkeit der actosoft -Forderung nicht.
V. Lieferung und Leistungen mehr...
1.
Lieferfristen und -termine sowie Leistungsfristen und -termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart wurde. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Personen oder Unternehmen. Ansonsten genügt zur Wahrung von Lieferfristen und Lieferterminen die rechtzeitige Versandbereitschaft, sofern sie dem Kunden gemeldet wurde.
2.
Der Lauf der Liefer- und Leistungsfristen beginnt nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit actosoft nicht nachkommt. Liefer- und Leistungstermine verschieben sich entsprechend.
3.
Auf Verlangen hat der Kunde actosoft nachzuweisen, dass der Lieferung keine rechtlichen Hindernisse aus seiner Sphäre entgegenstehen. actosoft ist berechtigt, eine von einem solchen Hindernis betroffene Lieferung bis zu einem entsprechenden Nachweis zurückzuhalten. Wird der Nachweis nicht binnen einer von actosoft angemessen gesetzten Frist erbracht, so kann actosoft wegen des noch nicht erfüllten Teils der Bestellung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
4.
In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren störenden Ereignissen (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen), die actosoft nicht zu vertreten hat und die ihm die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ist actosoft, sofern die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, zum Rücktritt berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Das gilt auch, wenn actosoft von anderen Lieferanten selbst nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wurde. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber actosoft von dem Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Diese Regelung gilt entsprechend bei Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, z.B. Importlizenzen oder Zulassungen, unabhängig davon, ob es actosoft möglich gewesen wäre, diese Schwierigkeiten bereits bei Vertragsschluss zu erkennen.
5.
Bei Installation vor Ort durch actosoft schafft der Kunde bis zum vereinbarten Liefertermin die räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen, die actosoft in die Lage versetzen, die Betriebsbereitschaft herbeizuführen. Die Anschlussvoraussetzungen werden dem Kunden vor Vertragsabschluss bekannt gegeben. Über eventuelle Änderungen oder Ergänzungen wird actosoft den Kunden rechtzeitig unterrichten.
6.
Handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig. Ebenso sind zumutbare Teillieferungen zulässig. Dabei gilt jede Teillieferung als selbstständiges Geschäft.
7.
Der Kunde hat für eine ausreichende Datensicherung und das entsprechende Datensicherungskonzept selbst zu sorgen.
VI. Gefahrenübergang und Versand mehr...
1.
Die Gefahr geht spätestens mit der Ablieferung beim Kunden oder mit der Informationsanzeige, dass die Software zur Abholung vom Server der actosoft durch den Kunden bereitsteht oder der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Unternehmen auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
2.
Mit der rügelosen Entgegennahme durch den Kunden gilt der Liefergegenstand als abgeliefert.
3.
Verzögert sich die Ablieferung oder der Versand infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Kunden über.
4.
Die Ware wird nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Kunden gegen Transportschäden versichert.
VII. Annahmeverzug mehr...
1.
Für die Dauer des Annahmeverzugs des Kunden ist actosoft berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern. actosoft kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
2.
Während der Dauer des Annahmeverzugs hat der Kunde an actosoft als Ersatz für die entstehenden Lager- oder Bereithaltungskosten ohne weiteren Nachweis pro Woche pauschal 1 % des Kaufpreises, höchstens jedoch 150,00 € pro Woche zu bezahlen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann actosoft den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Kunden fordern.
3.
Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert, auf ein schriftliches Abnahmeverlangen der actosoft schweigt, oder erklärt, die Ware nicht abzunehmen, kann actosoft die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. actosoft ist berechtigt, als Schadenersatz wahlweise entweder pauschal 20 % des vereinbarten Bruttokaufpreises zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach - oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens von dem Kunden zu fordern.
VIII. Eigentumsvorbehalt mehr...
1.
actosoft behält sich an allen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Kunde den Kaufpreis für die gelieferte Ware und alle sonstigen jeweils noch bestehenden Zahlungsverbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung getilgt hat.
2.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, z.B. bei Verzug mit der Zahlung von gesicherten Forderungen, kann actosoft dem Kunden den Ge- oder Verbrauch der Vorbehaltsware untersagen oder die Vorbehaltsware zurücknehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn actosoft dies auch schriftlich erklärt. Nach Rücknahme ist actosoft zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden -- abzüglich angemessener Verwertungskosten -- anzurechnen ist.
3.
Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft darüber gegen seine Kunden zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche einschließlich aller Nebenrechte an actosoft ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Veräußerung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen an diesem Geschäft auf actosoft übergehen. Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Vorbehaltsware erfolgen stets für actosoft als Hersteller. Erlischt das (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilig auf actosoft zur Sicherung seiner Ansprüche übergeht.
4.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, z.B. Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum der actosoft hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die der actosoft in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für actosoft. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern.
5.
Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an actosoft abgetretenen Forderungen ermächtigt. actosoft darf von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ordnungsgemäß nachkommt und solange keine Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich einschränken. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, so kann actosoft verlangen, dass der Kunde actosoft die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an actosoft aushändigt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt. Die Abtretungsanzeige an die Schuldner kann actosoft auch selbst vornehmen.
6.
Übersteigt der realisierbare Wert aller bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist actosoft auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der actosoft verpflichtet.
IX. Gewährleistung mehr...
1.
Die von actosoft gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig auf Mängel, Übereinstimmung mit der Bestellung und Vollständigkeit zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich, spätestens aber binnen 10 Tagen nach Ablieferung des Liefergegenstands bzw., wenn der Mangel bei der unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 10 Tagen nach der Entdeckung des Mangels schriftlich oder in Textform oder über das Supportwerkzeug der actosoft bei actosoft eingegangen ist. Auf sein Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an actosoft zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet actosoft die Kosten des billigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
2.
actosoft verpflichtet sich, das System frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie die nach dem Vertrag geschuldete Beschaffenheit aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn der Kunde die Sache zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch einsetzen kann und alle gewünschten Funktionen (s. Anwenderdokumentation) funktionsfähig vorhanden sind. Dies bedeutet jedoch nicht, daß jede einzelne Komponente der Software auf dem aktuellsten Stand der Wissenschaft und Technik ist. Vielmehr ist es ausreichend, wenn die Zusammenstellung der Sache sich in der Anwendung als zuverlässig erwiesen hat.
3.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Sache. Die Dauer der Gewährleistung beträgt 1 Jahr. In den Fällen, in denen wegen Vorsatzes zwingend gehaftet wird, beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre.
4.
Es gelten die Gewährleistungsbestimmungen des BGB. Die Gewährleistungspflicht der actosoft beschränkt sich zunächst auf die Nacherfüllung. Der Kunde kann nach seiner Wahl entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Actosoft kann jedoch die Durchführung der vom Kunden gewählten Variante verweigern, wenn sie für actosoft mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Anspruch auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn die Beseitigung des Mangels objektiv unmöglich ist oder ein sonstiger Grund nach § 275 BGB gegeben ist.
5.
Führen wiederholte Versuche der Nacherfüllung endgültig nicht zum Erfolg, so kann der Kunde statt der Nacherfüllung die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen. Weitere Voraussetzung für die Nacherfüllung ist der erfolglose Ablauf einer vom Kunden gesetzten Frist.
6.
Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung der actosoft, d.h. der Mangel der Sache, unerheblich ist. Unerheblich ist ein Mangel, der die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit der Sache im Ganzen nicht verhindert und nach objektiven Maßstäben als zumutbar betrachtet werden kann. Ein Rücktritt ist ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde für den Mangel der Software allein oder überwiegend verantwortlich ist. In allen anderen Fällen, in denen actosoft eine zu vertretende Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, bleibt das Rücktrittsrecht des Kunden unberührt.
7.
Die Gewährleistung entfällt, wenn andere als die actosoft oder von ihr beauftragte Dritte, Reparaturen oder sonstige Eingriffe oder Änderungen an der Sache vornehmen oder nicht geeignetes Zubehör verwendet wird.
8.
Die Gewährleistung entfällt auch bei Mängeln, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Kunden, seines Personals oder Dritter zurückzuführen ist, insbesondere wenn die Software von diesem Personenkreis verändert wird und/oder unsachgemäße Installierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
9.
actosoft übernimmt keine Gewähr für den reibungslosen Ablauf der Sache, wenn der Kunde oder Dritte die Sache mit nicht geschultem oder nicht ausreichend geschultem Personal bedienen. actosoft haftet in diesem Fall insbesondere nicht für Bedienungsfehler. Es sei denn, die nicht durchgeführte oder unzureichende Schulung beruht auf einem Umstand, den actosoft zu vertreten hat.
10.
Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
X. Haftung mehr...
1.
Die actosoft haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wegen Vorsatzes und jeder Form der Fahrlässigkeit. Bei sonstigen Schäden haftet die actosoft nur wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit wird bei sonstigen Schäden ausdrücklich ausgeschlossen.
2.
Die Haftung für Folgeschäden jeglicher Art (z.B. Datenverlust, entgangener Gewinn, Personalmehrkosten, nutzlose Aufwendungen, unterbliebene Einsparungen etc.) ist, soweit gesetzlich zulässig auf jeden Fall ausgeschlossen.
3.
Weitergehende, als in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich genannte Haftungs-verpflichtungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen irgendwelcher Schäden aus Beratung, Mitwirkung bei der Einsatzvorbereitung, Betriebsunterbrechung oder Mängel an Fremdprodukten sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
4.
Im Falle der Inanspruchnahme der actosoft aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichender oder verspäteter Mangelanzeige oder unzureichender Datensicherung.
5.
Für alle Schäden ist die Haftung auf einen Höchstbetrag von 1.000.000 EUR je Schadensfall beschränkt. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit actosoft wegen Vorsatz haftet.
XI. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte mehr...
1.
An allen vom actosoft überlassenen Unterlagen, einschließlich Kostenvoranschlägen und Zeichnungen, behält sich actosoft das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie sind dem Kunden anvertraut, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und nur im Rahmen des Auftrages verwendet werden. Wird der actosoft der Auftrag nicht erteilt sowie im Falle der Rückgängigmachung bzw. des Rücktritts vom Vertrag oder der Kündigung sind die überlassenen Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.
2.
Bei Aufträgen über Liefer- und Leistungsgegenstände, deren Herstellungs- und Zusammensetzungsmerkmale der Kunde vorschreibt, trägt er die Verantwortung dafür, daß actosoft nicht in Schutzrechte Dritter eingreift. Der Kunde stellt actosoft im Falle einer Inanspruchnahme frei.
3.
Der Kunde verpflichtet sich, actosoft von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Soft- und Hardware unverzüglich in Kenntnis zu setzen und actosoft auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. actosoft ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter, notwendige Software-Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
4.
Eine Haftung für der Nutzung des Liefer- und Leistungsgegenstandes entgegenstehende gewerbliche Schutzrechte kann actosoft nicht übernehmen; actosoft versichert jedoch, dass ihr solche nicht bekannt sind.
5.
Die auf dem Programmträger, der Hardware oder Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise - auch Dritter - sind zu beachten.
6.
Die von actosoft verkaufte Hardware unterliegt in der Regel besonderen Bestimmungen und Beschränkungen seitens der Hersteller. Diese müssen vom Kunden gesondert akzeptiert und beachtet werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, Hinweise auf Urheber-, Warenzeichen- oder andere Schutzrechte, die auf den Vertragsprodukten oder Teilen davon angebracht sind, zu beseitigen, zu ändern, zu überdecken oder unkenntlich zu machen.
XII. Weiterverkauf mehr...
1.
Der Kunde ist verpflichtet sich beim Vertrieb der Ware, die die Warenzeichen der actosoft trägt, aller Handlungen zu enthalten, die im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften als unlauter angesehen werden können.
2.
Eine Veränderung der Waren, eine Entfernung der eingetragenen Warenzeichen sowie alle Kennzeichnungen, die als Ursprungskennzeichen des Kunden oder eines Dritten gelten oder den Anschein entgegenwirken, dass es sich nicht um Ware der actosoft handelt, sind unzulässig.
3.
Die Software wird unter eingetragenen Warenzeichen vertrieben. Die sich aus dem Warenzeichenschutz ergebenden Rechte stehen ausschließlich der actosoft zu.
XIII. Weiterverwertung mehr...
1.
Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Die aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte am Source Code des Programms stehen ausschließlich der actosoft zu. Es ist dem Kunden nicht gestattet, den Objektcode des Programms zu verkaufen, zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen, zu vervielfältigen oder auf sonstige Weise an Dritte weiterzuverbreiten oder Dritten irgendwelche Nutzungsrechte einzuräumen. Dasselbe gilt für die Anwenderdokumentation und alle anderen Dokumente, die dem Kunden von der actosoft überlassen werden.
2.
Der Schutz umfasst die gesamte überlassene Software einschließlich aller Produkte, Komponenten und Funktionen, sowie die zugehörigen Anwenderdokumentationen.
3.
Der Kunde ist berechtigt, die Software wirtschaftlich zu nutzen. Zu diesem Zweck überträgt die actosoft als Urheber dem Kunden ein zeitlich unbeschränktes einfaches Nutzungsrecht für alle zurzeit bekannten Nutzungsarten. Die Änderung, insbesondere Weiterentwicklung der Software ist der actosoft vorbehalten.
4.
Der Kunde ist nur berechtigt, die Software und ihre Nutzung auf andere zu übertragen, wenn actosoft der Übertragung vorher schriftlich zustimmt, der Kunde der actosoft die vollständige Adresse des neuen Kunden mitteilt und dieser den Schutzrechten und Lizenzen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Sämtliche maschinenlesbaren oder in gedruckter Form vorliegenden Kopien einschließlich des Originals der Programme sind bei der Übertragung an den neuen Kunden weiterzureichen. Die Lizenzrechte des bisherigen Kunden erlöschen automatisch mit der Übertragung auf den neuen Kunden. Die bei dem ehemaligen Lizenznehmer und Kunden noch vorhandenen Modifikationen von Programmen oder in andere Programme eingebrachten Teile des Programms oder Dokumentationen sind unverzüglich zu vernichten oder an actosoft auszuhändigen
5.
actosoft kann die Lizenzvereinbarung fristlos kündigen, wenn der Kunde gegen die Schutzrechte oder gegen die aufgeführten Lizenzvertragsbestimmungen verstößt. Das gleiche Recht steht actosoft zu, wenn der Kunde in anderer Weise erhebliche Vertragsverletzungen begeht. Der Kunde ist verpflichtet, bei Aufhebung der Lizenzrechte das Programm mit allen Kopien, Modifikationen und allen in andere Programme eingebrachten Teile des Programms sowie die Dokumentationen zu vernichten oder an actosoft zurückzugeben und darüber gegebenenfalls eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.
6.
Sämtliche Nutzungsrechte gehen erst mit der vollständigen Entrichtung der vereinbarten Lizenzgebühr auf den Kunden über.
7.
actosoft stellt Softwareprodukte grundsätzlich als Objektprogramm zur Verfügung. Eine auch nur teilweise Umwandlung in Quellprogramme durch den Kunden ist unzulässig. Die Softwareprodukte von actosoft stellen Betriebsgeheimnisse dar.
XIV. Geheimhaltung Datenschutz mehr...
1.
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen der actosoft zugänglich werdenden Daten und Informationen, die als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der actosoft erkennbar und damit vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie - soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist - weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben noch in irgend einer Weise zu verwerten.
2.
actosoft ist berechtigt, die ihm aus Anlass der Geschäftsverbindung bekannt gewordenen Daten über den Kunden selbst sowie über Dritte nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Kundendaten werden gem. § 33 BDSG gespeichert. Der Kunde erkennt an, von einer etwaigen Speicherung und/oder Übermittlung seiner Kundendaten Kenntnis erlangt zu haben und auf eine gesonderte Benachrichtigung i.S.d. § 33 Abs. 1 BDSG zu verzichten.
XV. Produktänderungen/ -erweiterungen mehr...
1.
actosoft behält sich Produktänderungen vor, die die Funktionsfähigkeit der Software nicht beeinträchtigten.
XVI. Sonstiges mehr...
1.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der actosoft.
2.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz der actosoft, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
3.
Die Geschäftsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4.
Diese Geschäftsbedingungen gelten nur bei Verwendung gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), sofern der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gegenüber einer Handelsgesellschaft, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
5.
Sind oder werden einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Teils bzw. der übrigen Klauseln nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel bzw. des unwirksamen Teils der Klausel gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten Zweck am nächsten kommt.
6.
Hat actosoft mit dem Kunden individualvertragliche Vereinbarungen getroffen und weichen diese von den Regelungen dieser AGB’s ab, so haben die individualvertraglichen Vereinbarungen Vorrang vor den Regelungen dieser AGB’s. Die AGB’s gelten in diesem Fall ergänzend zu den individualvertraglichen Vereinbarungen.


Hinweis:
Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass die Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zweck der Datenverarbeitung gespeichert werden und actosoft sich das Recht vorbehält, dem Kreditversicherer die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln.

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